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   BGH, 05.12.1997 - 2 ARs 460/97   

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https://dejure.org/1997,8493
BGH, 05.12.1997 - 2 ARs 460/97 (https://dejure.org/1997,8493)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1997 - 2 ARs 460/97 (https://dejure.org/1997,8493)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1997 - 2 ARs 460/97 (https://dejure.org/1997,8493)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 Strafprozessordnung (StPO) - Voraussetzungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 14

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.09.1986 - 2 ARs 206/86
    Auszug aus BGH, 05.12.1997 - 2 ARs 460/97
    Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO ist aber abzulehnen, wenn sich ergibt, daß keines der streitbeteiligten Gerichte zuständig ist (BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 2; Beschluß des Senats vom 23. Juli 1997 - 2 ARs 255/97).

    Mit der Aufnahme in eine Vollzugsanstalt ist dann aber nach dem Konzentrationsprinzip des § 462 a StPO (BGHSt 30, 223, 225) [BGH 09.10.1981 - 2 ARS 293/81] anstelle der Gerichte des ersten Rechtszuges die für den Sitz der Vollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 3 StPO; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 2; Zuständigkeitswechsel 2; Beschluß des Senats vom 23. Juli 1997 - 2 ARs 255/97).

  • BGH, 23.07.1997 - 2 ARs 255/97

    Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes (BGH) bei Zuständigkeitsstreit zwischen

    Auszug aus BGH, 05.12.1997 - 2 ARs 460/97
    Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO ist aber abzulehnen, wenn sich ergibt, daß keines der streitbeteiligten Gerichte zuständig ist (BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 2; Beschluß des Senats vom 23. Juli 1997 - 2 ARs 255/97).

    Mit der Aufnahme in eine Vollzugsanstalt ist dann aber nach dem Konzentrationsprinzip des § 462 a StPO (BGHSt 30, 223, 225) [BGH 09.10.1981 - 2 ARS 293/81] anstelle der Gerichte des ersten Rechtszuges die für den Sitz der Vollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 3 StPO; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 2; Zuständigkeitswechsel 2; Beschluß des Senats vom 23. Juli 1997 - 2 ARs 255/97).

  • BGH, 09.10.1981 - 2 ARs 293/81

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern

    Auszug aus BGH, 05.12.1997 - 2 ARs 460/97
    Mit der Aufnahme in eine Vollzugsanstalt ist dann aber nach dem Konzentrationsprinzip des § 462 a StPO (BGHSt 30, 223, 225) [BGH 09.10.1981 - 2 ARS 293/81] anstelle der Gerichte des ersten Rechtszuges die für den Sitz der Vollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 3 StPO; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 2; Zuständigkeitswechsel 2; Beschluß des Senats vom 23. Juli 1997 - 2 ARs 255/97).
  • BGH, 19.07.2000 - 2 ARs 165/00

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 14 StPO muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1995 - 2 ARs 459/94 - BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1997 - 2 ARs 460/97-).
  • BGH, 19.07.2000 - 2 AR 108/00

    Gerichtsstand - Zuständigkeit - Gericht - Strafvollstreckungskammer - Bewährung -

    Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 14 StPO muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1995 - 2 ARs 459/94 - BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1997 - 2 ARs 460/97-).
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